Verkehrsrechtliche Vergünstigungen


Welche verkehrsrechtliche Vergünstigungen bestehen können möchten wir Ihnen mit den nachfolgenden Hinweisen vorstellen und Ihnen so erste Anhaltspunkte geben. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt. Auch bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung können Sie ausführliche Hinweise zu dieser Thematik erhalten.

Parkerleichterungen


Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) und Blinde („Bl“) können durch Ausnahmegenehmigungen Vergünstigungen im ruhenden Straßenverkehr gewährt werden (§ 46 StVO). Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung wird bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Die Ausnahmegenehmigung wird in aller Regel gebührenfrei auf zwei Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.

Eine Ausnahmegenehmigung erhalten die berechtigten Personen auch dann, wenn sie selbst keinen Führerschein besitzen, aber auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und sich nur mit fremder Hilfe bewegen können. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Personenkraftwagen und Krafträder.

Der von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellte blaue EU-Parkausweis ist am Kraftfahrzeug gut sichtbar anzubringen, am besten hinter der Windschutzscheibe. Er muss mit einem Lichtbild und einer eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten versehen sein. Der EU-Parkausweis gilt auch in anderen europäischen Ländern für die dort bestehenden Parkerleichterungen.

Behinderten mit einer Ausnahmegenehmigung ist Folgendes erlaubt:

  • Das Parken auf den mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannte Behindertenparkplätze).
  • Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist; die Ankunftszeit muss durch eine Parkscheibe angezeigt werden.
  • Das Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots.
  • Über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen zu parken, die durch „Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
  • Ein längeres Parken für bestimmte Halteverbotsstrecken; die Ankunftszeit muss durch eine Parkscheibe angezeigt werden.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, auch während der Ladezeit zu parken.
  • Auf Parkplätzen von Anwohnern für drei Stunden zu parken.
  • An Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
  • Das Parken bis zu drei Stunden in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit dem Zusatzschild „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist; die Ankunftszeit muss durch eine Parkscheibe angezeigt werden.
  • Das Parken außerhalb der markierten Parkstände in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen, wenn keine andere Parkmöglichkeit in zumutbarer Entfernung besteht; dabei darf der übrige Verkehr nicht unverhältnismäßig behindert werden.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden, wenn nicht Anderes angegeben ist.

Parkplatzreservierung für Inhaber von Ausnahmegenehmigungen


Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) und Blinde („Bl“) unter bestimmten Voraussetzungen ein Parksonderrecht einräumen (§ 45 StVO).

Dem Berechtigten kann in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung und / oder seiner Arbeitsstätte ein besonders gekennzeichneter, personenbezogener Stellplatz im öffentlichen Verkehrsraum gewährt werden. Dieses Parksonderrecht wird in der Regel nur dann gewährt, wenn sich ein Kraftfahrzeug im Haushalt des Berechtigten befindet und kein genügender Parkraum in zumutbarer Entfernung (dazu zählen auch Garagen, Mieterparkplätze usw.) vorhanden ist. Bei Mieter- oder Privatparkplätzen sind personenbezogene Stellplätze bei der jeweiligen Verwaltung, z. B. Wohnungsbaugesellschaft zu beantragen, die dann die Vergabe nach eigenen Richtlinien regelt.

Parkerleichterung bei bestimmten Behinderungen


Kleinwüchsigen Menschen mit einer Körpergröße von 1.39 m und darunter sowie Personen mit Verlust oder starker Beeinträchtigung beider Hände kann auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde erlaubt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot oder auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Parkscheibe zu parken.

Die von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellte Ausnahmegenehmigung ist am Kraftfahrzeug gut sichtbar anzubringen, am besten hinter der Windschutzscheibe. Mit der Ausnahmegenehmigung ist aber keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden.

Befreiung von der Gurtanlegepflicht und / oder der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes


Wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder bei einer Körpergröße von weniger als 1,50 m, kann eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt werden. Auch kann eine Person von der Pflicht zum Tragen eines Helmes befreit werden, wenn gesundheitliche Gründe dafür vorliegen. In einer ärztlichen Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigt werden, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht in der Bescheinigung nicht genannt werden, ein Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung („befristet“ / “unbefristet“) muss aber enthalten sein.

Smog- und Ozon-Alarm


Schwerbehinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis), hilflos („H“) oder blind („Bl“) sind, sind bei Smog- oder Ozon-Alarm von einem Verkehrsverbot ausgenommen. Als Nachweis gilt der Schwerbehindertenausweis.

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